Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)

PNOG: Neue Obergrenze für Lohnsteigerungen

Nach dem Regierungsentwurf des PNOG können Einrichtungen, die nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau (rüE) bezahlen, ab dem 02.01.2027 in neuen Vergütungsvereinbarungen Lohnsteigerungen nur noch bis zur Grundlohnsummensteigerung geltend machen – bis Ende 2030.

Ausgangspunkt ist das rüE vom 30.09.2026. Was bis dahin nicht in Ihrer Vergütung steht, holen Sie unter der Obergrenze kaum noch auf.

Wer noch vor dem Stichtag abschließen möchte, sollte die Kostenträger bis zum 19.11.2026 zur Verhandlung auffordern.


Was das PNOG für Pflegesätze und Vergütung ändert

Anders als im Referentenentwurf geplant, wird die Tariftreue nicht ausgesetzt. Stattdessen gelten ab 2027 je nach Entlohnungsart unterschiedliche Regeln.

Obergrenze bei rüE-Entlohnung

Vom 02.01.2027 bis 31.12.2030 werden Lohnsteigerungen in neuen Vergütungsvereinbarungen nur bis zur Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V anerkannt, bezogen auf jeweils zwölf Monate. Für 2027 sind das 4,42 %.

§ 82c Abs. 7 SGB XI

rüE wird fortgeschrieben

Das rüE wird 2027 bis 2029 nicht neu ermittelt. Die Werte vom 30.09.2026 werden erstmals zum 30.09.2027 und danach jährlich um die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V fortgeschrieben (Veröffentlichung durch das BMG jeweils bis zum 15.09.). Die pflegetypischen Zuschläge bleiben auf dem Stand vom 30.09.2026.

§ 82c Abs. 7 SGB XI

Tarif bleibt wirtschaftlich

Bei Tarifbindung gilt die Entlohnung weiter als wirtschaftlich. Tarifanlehner sind bisher nur bis zum rüE zuzüglich 10 % abgesichert; nach dem Entwurf gilt vom 02.01.2027 bis 31.12.2030 eine Entlohnung in Höhe eines gelisteten Tarifvertrags als wirtschaftlich. Die Liste wird zum 01.01.2027 eingefroren und nur um neue Fassungen ergänzt.

§ 82c Abs. 1, 2 und 7 SGB XI

Nur die Entlohnung ist gedeckelt

Die Obergrenze gilt nur für die Entlohnung im Sinne des § 82c SGB XI. Sachkostensteigerungen und Personalmehrung, etwa nach § 113c SGB XI, bleiben darüber hinaus verhandelbar.

Gesetzesbegründung zu § 82c Abs. 7 SGB XI

Außerdem neu

Tarif- und rüE-Erhöhungen müssen künftig spätestens mit der nächsten Vergütungsvereinbarung umgesetzt werden, nicht mehr zwingend innerhalb von drei Monaten. Mit Zustimmung der Beschäftigten kann die Entlohnung anteilig auch als geldwerte Leistung erbracht werden, etwa als betriebliche Altersversorgung oder Dienstwagen. Gehälter müssen nicht abgesenkt werden.

Tarif, Tarifanlehner oder rüE: Wer betroffen ist

Ihre Entlohnung Was das PNOG bedeutet Handlungsbedarf Empfehlung
Sie entlohnen nach rüE Obergrenze ab 02.01.2027; Basis ist das rüE vom 30.09.2026 hoch Bis 19.11.2026 prüfen und ggf. zur Verhandlung auffordern
Sie zahlen mehr als das rüE Bis zu 10 % über dem rüE bleiben geschützt, wenn vor dem 02.01.2027 gezahlt hoch Entlohnung und Vergütung jetzt abstimmen
Sie orientieren sich an einem Tarif Gelisteter Tarif bleibt wirtschaftlich; Liste ab 01.01.2027 eingefroren mittel Liste und Anpassungszeitpunkt prüfen
Sie sind tarifgebunden Wirtschaftlichkeit unverändert; Tarifanpassung spätestens mit der nächsten Vergütungsvereinbarung gering Fristen und Personalplanung prüfen
Sie gründen neu Orientierung nur an gelisteten Tarifwerken oder rüE mit Obergrenze mittel Entlohnungsmodell vor Zulassung festlegen

Stand: Regierungsentwurf vom 30.09.2026. Für ambulante Dienste gilt die Obergrenze für die Pflegevergütung nach SGB XI gleichermaßen.

rüE ab 2027: die Schere bis 2030

Steigen Ihre Personalkosten stärker als die Veränderungsrate – etwa durch den Wettbewerb um Fachkräfte –, öffnet sich ab 2027 eine Schere zwischen Kosten und Vergütung. Entscheidend ist deshalb, mit welcher Basis Sie in das Jahr 2027 gehen.

Zeitplan


PNOG-Kurzcheck

Einordnung des bpa e.V.

Der bpa e.V. bewertet den Kabinettsentwurf als erhebliche Enttäuschung. Kritisiert wird vor allem die Wettbewerbsverzerrung: Rund die Hälfte aller Pflegeeinrichtungen werde bei der Refinanzierung von Lohnsteigerungen schlechter gestellt. Der Verband setzt sich im jetzt beginnenden Gesetzgebungsverfahren für Änderungen ein.

Aktuelle Entwicklungen

30.09.2026
Das Kabinett beschließt den Entwurf des PNOG. Die Tariftreue wird anders als geplant nicht ausgesetzt; für Einrichtungen mit rüE-Entlohnung gilt ab 2027 eine Obergrenze.


FAQ zum PNOG

Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG)?

Das PNOG ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuordnung der Pflegeversicherung. Für Pflegeeinrichtungen besonders wichtig sind die neuen Regeln, nach denen Personalkosten in Vergütungsverhandlungen von 2027 bis 2030 anerkannt werden.

Ist das Gesetz schon beschlossen?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 30.09.2026 beschlossen. Jetzt folgen die Beratungen in Bundestag und Bundesrat; Änderungen sind noch möglich. Geplant ist das Inkrafttreten zum 01.01.2027. Wir aktualisieren diese Seite, sobald sich etwas ändert.

Wird die Tariftreue ausgesetzt?

Nein. Anders als im Referentenentwurf vorgesehen, bleibt die Tariftreue als Zulassungsvoraussetzung bestehen. Stattdessen gelten je nach Entlohnungsart unterschiedliche Regeln: Für tarifgebundene und tariforientierte Einrichtungen bleibt die Entlohnung wirtschaftlich anerkannt, für Einrichtungen mit Entlohnung nach dem regional üblichen Entlohnungsniveau (rüE) gilt eine Obergrenze für Steigerungen.

Bis wann muss ich handeln?

Es gibt zwei Stichtage. Wer noch vor der neuen Obergrenze eine Vergütungsvereinbarung abschließen möchte, sollte die Kostenträger bis zum 19.11.2026 schriftlich zur Verhandlung auffordern. Ab dem 02.01.2027 gilt bei rüE-Entlohnung die Obergrenze für neue Vergütungsvereinbarungen.

Muss ich die Gehälter meiner Mitarbeitenden ab 2027 senken?

Nein. Nach der Gesetzesbegründung muss keine Einrichtung ihre Entlohnung absenken. Begrenzt wird nur, in welcher Höhe künftige Steigerungen in der Vergütung anerkannt werden.

Was bedeutet die Obergrenze für meine Vergütungsverhandlung?

Wenn Sie nach dem rüE bezahlen, können Sie in Vergütungsvereinbarungen ab dem 02.01.2027 Lohnsteigerungen nur noch bis zur Grundlohnsummensteigerung nach § 71 Abs. 3 SGB V geltend machen, bezogen auf jeweils zwölf Monate. Für 2027 sind das 4,42 %. Die Obergrenze gilt nur für die Entlohnung im Sinne des § 82c SGB XI. Sachkostensteigerungen und personelle Veränderungen, etwa nach § 113c SGB XI im vollstationären Bereich, bleiben darüber hinaus verhandelbar.

Ich entlohne nach dem rüE – was ist zu tun?

Prüfen Sie, ob Ihre Vergütung die rüE-Werte vom 30.09.2026 abbildet, und lassen Sie prüfen, ob eine Verhandlung vor dem 02.01.2027 für Sie sinnvoll ist. Dafür sollten Sie die Kostenträger bis zum 19.11.2026 zur Verhandlung auffordern. Die rüE-Werte vom 30.09.2026 sind die Basis bis 2029 und werden jährlich nur noch um die Grundlohnsummensteigerung nach § 71 Abs. 3 SGB V fortgeschrieben, erstmals zum 30.09.2027. Die pflegetypischen Zuschläge bleiben auf dem Stand vom 30.09.2026.

Was bedeutet „bis zu 10 % über dem rüE“?

Zahlen Sie vor dem 02.01.2027 eine Entlohnung, die das rüE um bis zu 10 % übersteigt, können Sie diese nach der Gesetzesbegründung beibehalten und mit der Grundlohnsummensteigerung fortschreiben. Ob und wie sich das für Ihre Einrichtung rechnet, klären wir mit Ihnen.

Wir zahlen nach Tarif – ändert sich für uns etwas?

Bei Tarifbindung bleibt Ihre Entlohnung wirtschaftlich anerkannt. Bei Tariforientierung gilt das für Tarifwerke auf der Liste mit Stand 01.01.2027; bis Ende 2030 werden dort nur neue Fassungen bereits gelisteter Tarifverträge ergänzt. Neu ist: Tarifanpassungen setzen Sie spätestens mit der nächsten Vergütungsvereinbarung um, nicht mehr innerhalb von drei Monaten.

Muss die Entlohnung weiterhin in Geld gezahlt werden?

Nicht mehr vollständig. Stimmen die Beschäftigten zu, kann die Entlohnung anteilig auch in Form geldwerter Leistungen erbracht werden, zum Beispiel als betriebliche Altersversorgung oder Dienstwagen.

Gilt das auch für ambulante Pflegedienste?

Ja. Die Obergrenze gilt für die Pflegevergütung nach SGB XI ambulant wie stationär.

Warum die bpa servicegesellschaft?

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