Lücke im Jahr 2030
–
Summe 2027 bis 2030: –
Schematische Beispielrechnung, keine Prognose. Gilt für Einrichtungen mit rüE-Entlohnung. Die Obergrenze betrifft nur die Entlohnung nach § 82c SGB XI; Sachkosten und Personalmehrung (z. B. nach § 113c SGB XI) sind darüber hinaus verhandelbar. Voreinstellung 4,42 %: Grundlohnsummensteigerung 2027 nach § 71 Abs. 3 SGB V; für 2028–2030 gleich angenommen. Ihre Eingaben bleiben in Ihrem Browser.